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Sozialversicherungszentrum Thurgau

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8501 Frauenfeld

Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜL)

Diese Überbrückungsleistungen richten sich an Personen, die nach dem vollendeten 60. Altersjahr von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert werden.

Überbrückungsleistung kurz erklärt

Die jährlichen Überbrückungsleistungen (ÜL) haben das Ziel, den Existenzbedarf bei Kundinnen und Kunden, die nach dem vollendeten 60. Altersjahr von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert werden, zu sichern. Die Überbrückungsleistungen werden individuell berechnet – ähnlich wie die Ergänzungsleistungen – und es besteht im Bedarfsfall ein rechtlicher Anspruch, wenn die Einnahmen die minimalen Lebenskosten nicht decken. Ein Bezug ist bis längstens zur Pensionierung möglich.

Überbrückungsleistungen bestehen aus zwei Kategorien:

  • Jährliche Überbrückungsleistungen mit monatlicher Auszahlung (Geldleistung)
  • Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Sachleistungen)

Voraussetzungen für einen Anspruch

Bei Aussteuerung durch die Arbeitslosenversicherung im Monat, in dem Sie 60 Jahre alt werden oder danach, kann ein Anspruch auf Überbrückungsleistungen beantragt werden. Wenn die Aussteuerung vor dem 1. Juli 2021 erfolgte, haben Sie keinen Anspruch auf ÜL. Auch besteht kein Anspruch auf ÜL, wenn Sie eine AHV- oder IV-Rente beziehen (gilt auch bei Vorbezug der Altersrente).

  • Kundinnen und Kunden mit einem Vermögen von weniger als CHF 50'000. Für Ehepaare liegt diese Vermögensschwelle bei 100'000 Franken, für Kinder im gleichen Haushalt bei 25'000 Franken. Selbstbewohnte Liegenschaften werden dabei nicht berücksichtigt. Ein Verzicht auf Vermögen, z.B. infolge Schenkung, Erbvorbezug etc. wird allerdings hinzugerechnet. Das Vorsorgeguthaben aus der beruflichen Vorsorge geniesst ein schutzwürdiges Interesse, weshalb bei der antragsstellenden Person, nur das nach Abzug von 522'600 Franken übersteigende Vorsorgeguthaben, beim Vermögen für die Vermögensschwelle zur Berücksichtigung gelangt. Sind bei einem Ehepaar beide Personen ÜL-berechtigt, so hat der Abzug pro Person vom vorhandenen persönlichen Vorsorgeguthaben aus der beruflichen Vorsorge zu erfolgen.

  • Mindestens 20 Jahre AHV versichert, davon mindestens fünf Jahre nach dem 50. Lebensjahr sowie ein jährliches Einkommen von mindestens 75% der AHV-Höchstrente, das sind CHF 28'860 (Stand 1. Januar 2025) oder Anspruch auf Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften.

  • Der Wohnsitz und tatsächliche Aufenthalt (Absicht des dauernden Verbleibens bzw. Lebensmittelpunkt) liegt in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA.

Überbrückungsleistung beantragen

Sie können Überbrückungsleistungen hier online beantragen.

Änderungen

Sämtliche Änderungen Ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse melden Sie der EL-Stelle.

Änderungsmeldung Überbrückungsleistungen
Formulare Überbrückungsleistung (ÜL)
Revision der Ergänzungsleistungen
Formulare Ergänzungsleistung (EL), Überbrückungsleistung (ÜL)

Aktuell sind keine Dokumente vorhanden.

Weitere Informationen

5.03 - Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose
Merkblätter Überbrückungsleistung (ÜL)

Aktuell sind keine Dokumente vorhanden.

Häufig gestellte Fragen

Ja, bei Alleinstehenden ist es ein Vermögen von CHF 50'000, bei einem Ehepaar CHF 100'000. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend.

Bei den Sozialversicherungen Thurgau in Frauenfeld.

Sind die anerkannten Ausgaben höher als die anrechenbaren Einnahmen, wird eine jährliche ÜL in der Regel in der Höhe des Differenzbetrages ausgerichtet.

Die Überbrückungsleistungen (ÜL) für ältere Arbeitslose richten sich an Personen, die frühestens im Monat, in dem sie ihr 60. Altersjahr erreichen, ausgesteuert werden. Diese Personen waren mindestens während 20 Jahren AHV-versichert, davon mindestens fünf Jahre nach dem 50. Lebensjahr. Dabei kamen sie auf ein Mindesteinkommen von jährlich mindestens 75 Prozent der AHV-Höchstrente (CHF 22'680, Stand 1. Januar 2025) oder sie bekamen Erziehungs- und Betreuungsgutschriften. Die Personen haben ihren Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA. Dabei übersteigen die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen (wirtschaftliche Voraussetzung). Zudem erhält nur ÜL, wer über ein Vermögen von weniger als CHF 50'000 (Alleinstehende) bzw. CHF 100'000 (Ehepaare) verfügt, selbstbewohnte Liegenschaften werden dabei nicht berücksichtigt, hingegen Vorsorgeguthaben der 3. Säule sowie der beruflichen Vorsorge, welche CHF 522'600 übersteigen.

Der Anspruch beginnt im Monat der Anmeldung, sofern alle notwendigen Informationen/Unterlagen vorliegen. Da die Austeuerung bei der Arbeitslosenkasse jedoch eine Grundvoraussetzung ist, beginnt der Anspruch frühestens im Monat, in dem das letzte Arbeitslosentaggeld ausgerichtet wurde. Wenn das letzte ALV-Taggeld auf den letzten Tag des Monats fällt, besteht der Anspruch erst ab Folgemonat.

Die Überbrückungsleistungen (ÜL) bezahlen Ihnen keine Miete. Aber bei der Berechnung Ihrer Überbrückungsleistungen werden Ihre Mietausgaben bis zur Höhe der Mietzinsmaxima Ihrer Mietzinsregion angerechnet. Die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben entspricht Ihrem ÜL-Anspruch.

Die Überbrückungsleistungen (ÜL) bezahlen Ihnen keine Miete. Aber bei der Berechnung Ihrer Überbrückungsleistungen werden Ihre Mietausgaben bis zur Höhe der Mietzinsmaxima Ihrer Mietzinsregion angerechnet. Die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben entspricht Ihrem ÜL-Anspruch.

Es gibt drei Mietzinsregionen mit unterschiedlichen monatlichen Höchstbeträgen nach Region und Haushaltsgrösse. Weitere Informationen zu Ihrer Gemeinde finden Sie auf der Webseite des Bundesamtes für Sozialversicherungen.

Senden Sie uns die Bescheinigungen über die Zins- und Saldoausweise per 31.12. des Vorjahres zu. Bitte beachten Sie, dass diese Anpassung nur einmal pro Jahr vorgenommen werden kann.

Mindestens einmal im Jahr im Dezember erhalten Sie die Verfügung zum Anspruch auf Überbrückungsleistungen ab 1. Januar des Folgejahres. In jeder ÜL-Verfügung finden Sie auf der dritten Seite wichtige Hinweise, auch zur Meldepflicht. Grundsätzlich sind sämtliche Veränderungen zeitnah zu melden, um Rückforderungen verhindern zu können.