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Sozialversicherungszentrum Thurgau

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Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜL)

Erwerbstätige Personen, die ein Kind unter 4 Jahren adoptieren, haben Anspruch auf 14 Tage bezahlten Urlaub.

Adoptionsentschädigung kurz erklärt

Personen, die ein Kind unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen, haben im ersten Jahr nach der Aufnahme des Kindes Anspruch auf einen Adoptionsurlaub von bis zu zwei Wochen. Während des Urlaubs besteht ein Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung. Bei einem Vollzeitpensum entsprechen die zwei Wochen zehn Urlaubstagen. Bei einem Teilzeitpensum hängt die Anzahl der Urlaubstage vom Beschäftigungsgrad der erwerbstätigen Adoptiveltern ab.

Sie können diesen Urlaub innerhalb von einem Jahr ab dem Tag der Aufnahme des Kindes beziehen. Die Entschädigung beträgt üblicherweise 80 Prozent des letzten AHV-pflichtigen Lohnes und ist an bestimmte Voraus­setzungen gebunden. Die Anmeldung erfolgt ausschliesslich über die Eidgenössische Ausgleichskasse EAK.

Ablauf

Der Anspruch auf eine Adoptionsentschädigung entsteht am Tag der Aufnahme des Kindes zur Adoption, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Anspruch haben Personen, die im Zeitpunkt der Adoption mindestens eine der aufgelisteten Bedingungen erfüllen.

 

Wenn Sie am Tag der Aufnahme des Kindes zur Adoption

  • Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind.
  • selbstständigerwerbend sind.
  • im Betrieb der Ehepartnerin oder des Ehepartners, der Konkubinatspartnerin oder des Konkubinatspartners oder im Familienbetrieb tätig sind und einen Barlohn vergütet erhalten.


Anspruch hat, wer sowohl

  • ein weniger als vier Jahre altes Kind (Tag des Geburtstags nicht inbegriffen) adoptiert.
  • während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes nach AHV-Gesetz obligatorisch versichert war und
  • in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

In EU- und EFTA-Länder zurückgelegte Versicherungs- und Beschäftigungszeiten werden berücksichtigt. Der Nachweis muss vom ausländischen Versicherungsträger mit dem Formular E104 erbracht werden.

Grundlage für die Berechnung ist das letzte vor der Aufnahme des Kindes erzielte AHV-pflichtige Einkommen.

Berücksichtigt wird das Einkommen aller Arbeitgebenden, bei denen zum Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes ein gültiges Anstellungsverhältnis bestand, wie auch das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Pro Tag beträgt die Adoptionsentschädigung höchstens CHF 220.

Die Adoptionsentschädigung besteht aus maximal 14 Taggeldern. Sie wird einmalig nachschüssig ausgerichtet und zwar nach dem Bezug des letzten Urlaubstages oder nach Ablauf der Rahmenfrist von zwölf Monaten nach der Aufnahme des Kindes. Dies gilt auch, wenn der Adoptionsurlaub aufgeteilt wird.

Anmeldung

Die Adoptiveltern reichen eine Anmeldung für die gesamte Anspruchsdauer ein. In der Anmeldung machen die Adoptiveltern resp. das Adoptivelternteil sämtliche Angaben und geben bekannt, wie der Urlaub aufgeteilt wurde. Eine Anmeldung beider Adoptivelternteile ist nur notwendig, wenn der Adoptionsurlaub aufgeteilt wurde.

Für die Festsetzung und Ausrichtung der Entschädigung ist immer die Eidgenössische Ausgleichskasse EAK zuständig.

Anmeldung Adoptionsentschädigung
Anmeldung Adoptionsentschädigung (AdopE), Erwerbsersatz / Entschädigungen
Ergänzungsblatt zur Anmeldung für eine Adoptionsentschädigung
Adoptionsentschädigung (AdopE), Erwerbsersatz / Entschädigungen
Bescheinigung über die Zusammenrechnung der Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten (E104)
Formulare Entschädigung des andern Elternteils (EAE), Mutter­schafts­entschädigung (MSE)

Aktuell sind keine Dokumente vorhanden.

Weitere Informationen

Eidgenössische Ausgleichkasse (EAK)
weitere Informationen Adoptionsentschädigung (AdopE), Erwerbsersatz / Entschädigungen

Aktuell sind keine Dokumente vorhanden.