Über Uns

Sozialversicherungszentrum Thurgau

St. Gallerstrasse 11

Postfach

8501 Frauenfeld

Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜL)

Sie reisen für eine längere Zeit ins Ausland, machen ein Studienjahr im Ausland oder planen auszuwandern? Oder arbeiten Sie im Ausland? Diese Situationen können sich auf Ihre Sozialversicherung auswirken. Hier finden Sie weiterführende Informationen.

Beispiel 1: Auszeit unter 12 Monaten
Wenn Sie eine Auszeit unter 12 Monaten planen und Ihren Wohnsitz in der Schweiz beibehalten, bleiben Sie in der Schweiz versichert. Die AHV/IV/EO-Beitragspflicht ist erfüllt, wenn Sie im Kalenderjahr, in dem der unbezahlte Urlaub stattfindet, mindestens neun Monate zu 100% gearbeitet und den Mindestbeitrag bezahlt haben.

Beispiel 2: Auszeit und Abmeldung des Wohnsitzes
Sie reisen ins Ausland und hinterlegen Ihre Schriften? Sofern Sie während Ihrer Auszeit keinen festen Wohnsitz haben und keine Erwerbstätigkeit im Ausland aufnehmen, bezahlen Sie weiterhin AHV/IV/EO-Beiträge. Die AHV/IV/EO-Beitragspflicht ist erfüllt, wenn Sie im Kalenderjahr, in dem der unbezahlte Urlaub stattfindet, entweder zwölf Monate zu mindestens 50% oder neun Monate zu 100% gearbeitet sowie den Mindestbeitrag bezahlt haben.

Falls Sie in Bezug auf Ihre individuelle Situation unsicher sind oder eine Voraussetzung nicht erfüllen, kontaktieren Sie uns. Dasselbe empfehlen wir Ihnen, wenn Ihre Auszeit 12 Monate oder länger dauert, oder wenn Sie vor einem Auslandaufenthalt beispielsweise studiert und während dieser Zeit sehr wenig gearbeitet haben.

Üben Sie eine Tätigkeit im Ausland aus, unterliegen Sie in der Regel dem Sozialversicherungssystem des entsprechenden Staates. Je nachdem gibt es zwischenstaatliche Abkommen, die Ihre Situation regeln.

Bei einem Auslandstudium bleiben Sie in der schweizerischen AHV versichert und leisten weiterhin Beiträge. Vorausgesetzt Sie haben einen Wohnsitz in der Schweiz und beabsichtigen in die Schweiz zurückzukehren. Ab dem 1. Januar nach Ihrem 20. Geburtstag sind Sie AHV-pflichtig.

Auswandern

Sie planen auszuwandern? Hier finden Sie weiterführende Informationen zum Versicherungsschutz und den sozialen Leistungen, die es in Ihrer Situation zu beachten gilt.

Wenn Sie die Schweiz verlassen, scheiden Sie aus der obligatorischen Versicherung aus. Sie haben aber unter Umständen die Möglichkeit, sich der freiwilligen Versicherung für die AHV/IV anzuschliessen. Für EU und EFTA-Länder gelten bilaterale Verträge.

Melden Sie der Ausgleichskasse, wenn Sie AHV- und IV-Renten, Hilfslosenentschädigungen oder Ergänzungsleistungen beziehen und Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen. Für Rentenbezügerinnen und -bezüger im Ausland ist die Ausgleichskasse in Genf verantwortlich.

Hilflosenentschädigungen werden nur bei Wohnsitz in der Schweiz ausbezahlt.

Für EO-Beziehende, die aus dem Ausland in den Dienst einrücken, ist ebenfalls die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf zuständig. Kinder- und Waisenrenten sowie Kinderzulagen können auch ausbezahlt werden, wenn die Kinder im Ausland und die Eltern in der Schweiz leben.