Ergänzungsleistungen (EL)

Über Uns

Sozialversicherungszentrum Thurgau

St. Gallerstrasse 11

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8501 Frauenfeld

Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜL)

Ein Bestandteil der Ergänzungsleistungen sind Krankheits- und Behinderungskosten. Dabei handelt es sich um zusätzliche Kosten, welche auf Antrag vergütet werden können.

ELKK kurz erklärt

Zusätzlich zu den monatlich ausbezahlten Ergänzungsleistungen (EL) können Ihnen Krankheits- und Behinderungskosten vergütet werden, die in der Schweiz entstanden sind. Anspruch auf die Vergütung besteht nur, soweit nicht andere Versicherungen (Krankenkasse, Invalidenversicherung usw.) die Leistungen finanzieren.

Leistungen

Es können folgende Maximalbeträge vergütet werden:

Alleinstehende CHF 25'000
Ehepaare CHF 50’000
Heimbewohnerinnen und -bewohner CHF 6’000

Die Rückvergütung der Kosten kann innerhalb von 15 Monaten nach Rechnungsstellung beantragt werden. Nach Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch auf die Vergütung. Bei einem Todesfall gibt es eine Einreichfrist von zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt des Hinschieds.

Mögliche Leistungen:

Den Selbstbehalt und die Franchise der obligatorischen Krankenversicherung (Grundversicherung) können wir bis zu einem max. Betrag von CHF 1'000 für Erwachsene bzw. CHF 350 für Kinder pro Kalenderjahr vergüten. Die Maximalbeträge gelten unabhängig von der Höhe der gewählten Franchise.

Folgende Kosten können nicht zurückerstattet werden:

  • Spitalbeitrag von CHF 15 pro Tag bei einem stationären Aufenthalt im Spital: Dieser Beitrag ist bereits in den EL im Lebensbedarf berücksichtigt.
  • Prämienrechnungen der Krankenkasse: In der jährlichen Berechnung der EL ist diese Ausgabe bereits berücksichtigt.

Unterlagen einreichen

Für die Rückerstattung benötigen wir die detaillierten Leistungsabrechnungen der Krankenkasse.

Bitte senden Sie uns keine Arztrechnungen, Rückforderungsbelege, Kaufquittungen von Apotheken oder Laborabrechnungen zu. Diese senden Sie zuerst zur Prüfung der Kostenbeteiligung der Krankenkasse.

Noch einfacher ist es, uns die jährliche Übersicht der Leistungsabrechnung oder Steuerbescheinigung (Auszug für die Steuererklärung) der Krankenkasse bis spätestens 31. März des Folgejahres einzureichen, wenn daraus ersichtlich wird, dass die CHF 1'000 Franchise- und Selbstbehaltskosten der Grundversicherung erreicht sind. Beachten Sie hierzu das Merkblatt für die unterjährige Pauschalauszahlung bei Ergänzungsleistungen.

Wir können uns mit max. CHF 4'800 pro Kalenderjahr an folgende Transportkosten beteiligen:

  • Notfalltransporte in der Schweiz
  • Notwendige Verlegung
  • Transportkosten zum nächstgelegenen medizinischen Behandlungsort
  • Transportkosten zu nächstgelegenen Tagesstätten

Unterlagen einreichen

Informationen bezüglich der einzureichenden Unterlagen finden Sie auf der Checkliste "Übersicht der einzureichenden Unterlagen pro Kostenart" sowie im Merkblatt für Transportkosten bei Ergänzungsleistungen.

Bei einem vorübergehenden Heimaufenthalt von weniger als drei Monaten kann die Kostenübernahme durch die ELKK geprüft werden.

Falls der Aufenthalt länger als drei Monate dauert, wenden Sie sich bitte direkt an die EL-Stelle. Ein Heimaufenthalt über drei Monate hat Einfluss auf die EL-Berechnung.

Folgende maximale Tagesansätze können vergütet werden:

  • Alters- und Pflegeheim: Pension und Betreuung zusammen bis CHF 180
  • IV-Heim: Tagestaxe bis CHF 135
  • Selbstbehalt der Pflegekosten bis CHF 23

Der Selbstbehalt für die Verpflegung von CHF 21.50 pro Tag und allfällig erhaltene Hilfslosenentschädigungen werden angerechnet. Allfällige persönliche Auslagen, wie z.B. Zeitschriften oder Bezüge in der Cafeteria, werden nicht übernommen.

Unterlagen einreichen

Informationen bezüglich der einzureichenden Unterlagen finden Sie auf der Checkliste "Übersicht der einzureichenden Unterlagen pro Kostenart".

Wir können uns an den Kosten für Bade- und Erholungskuren beteiligen, wenn folgende Punkte erfüllt sind:

  • Ärztlich verordnete Kur
  • Anerkanntes Kurhaus oder Heilbad (Anerkennung siehe www.kuren.ch)
  • Kuraufenthalt in einem Heilbad unter ärztlicher Kontrolle

Wir können max. CHF 120 pro Tag und insgesamt max. CHF 4'800 pro Kalenderjahr vergüten. Der Selbstbehalt für die Verpflegung von CHF 21.50 pro Tag wird angerechnet. Allfällige persönliche Auslagen, wie z.B. Zeitschriften oder Bezüge in der Cafeteria, werden nicht übernommen.

Unterlagen einreichen

Informationen bezüglich der einzureichenden Unterlagen finden Sie auf der Checkliste "Übersicht der einzureichenden Unterlagen pro Kostenart"

Die Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung, die nicht durch eine anerkannte ambulante Organisation (z.B. Spitex) erbracht werden können und anstelle dessen von direkt angestelltem Pflegepersonal erbracht werden, können Personen in Anspruch nehmen, wenn eine

  • mittlere Hilflosigkeit oder
  • schwere Hilflosigkeit

ausgewiesen ist. Das Amt für Gesundheit legt die Vorgaben dazu fest.

Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung der IV haben vorgängig den Anspruch auf einen Assistenzbeitrag bei der IV zu prüfen. Dem Gesuch um Kostenübernahme durch die Ergänzungsleistungen ist die Verfügung der IV-Stelle bezüglich Assistenzbeitrag beizulegen.

Erstmaliges Gesuch um Prüfung von Kosten

Bitte kontaktieren Sie uns unter 058 225 79 73

Bewilligte Gesuche

Rechnungen bereits bewilligter Gesuche können Sie hier einreichen:

Die Kosten für die Hilfe, Pflege und Betreuung durch Familienangehörige können erstattet werden, wenn das betreffende Familienmitglied nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen ist. Zudem muss eine durch die Pflege und Betreuung dauernde und wesentliche Erwerbseinbusse für die pflegende Person, welche das Referenzalter noch nicht erreicht hat, bzw. welche noch keine Altersrente bezieht, entstehen. Zudem muss eine mittlere oder schwere Hilflosigkeit bei der zu pflegenden Person vorliegen. Das Amt für Gesundheit legt die Vorgaben dazu fest.

Erstmaliges Gesuch um Prüfung von Kosten

Bitte kontaktieren Sie uns unter 058 225 79 73

Bewilligte Gesuche

Rechnungen bereits bewilligter Gesuche können Sie hier einreichen:

Für den Aufenthalt in einer anerkannten Tagesstätte oder einer anderen anerkannten ambulanten Organisation können folgende Ansätze geprüft werden:

In anerkannten Tagesstätten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c IFEG Aufenthalt von:

  • 2-5 Stunden/pro Tag max. CHF 25.-/Tag
  • ab 5 Stunden/pro Tag max. CHF 50.-/ Tag

In anderen anerkannten Tagesstätten in anderen anerkannten ambulanten Organisationen Aufenthalt von:

  • 2-5 Stunden/pro Tag     max. CHF 50.-/Tag
  • ab 5 Stunden/pro Tag    max. CHF 100.-/ Tag

Keine Kosten können übernommen werden:

  • bei Beschäftigung mit einer Entlöhnung von über CHF 100 pro Monat
  • bei Heimaufenthalt mit EL-Berechnung

Unterlagen einreichen

Informationen bezüglich der einzureichenden Unterlagen finden Sie auf der Checkliste "Übersicht der einzureichenden Unterlagen pro Kostenart"

Die anerkannten gemeinnützigen Entlastungsdienste geben pflegenden und betreuenden Angehörigen die notwendige Verschnaufpause. Beim Entlastungsdienst handelt es sich um keine Spitex-Leistungen.

An die Kosten der Entlastungsdienste von Pro Senectute, Pro Infirmis und SRK Thurgau können höchstens 48 Stunden pro Monat und bis maximal CHF 35 pro Stunde vergütet werden.

Unterlagen einreichen

Informationen bezüglich der einzureichenden Unterlagen finden Sie auf der Checkliste "Übersicht der einzureichenden Unterlagen pro Kostenart"

An den Kosten für hauswirtschaftliche Leistungen (waschen und putzen) können wir uns beteiligen, sofern die Notwendigkeit ärztlich bescheinigt ist.

Anerkannte Organisation

Die hauswirtschaftlichen Leistungen der Spitex oder Pro Senectute (ab 1. Januar 2026 max. CHF 35 pro Stunde) vergüten wir, sofern sie nicht von der Zusatzversicherung übernommen werden.

Private Haushaltshilfe und nicht anerkannte Organisationen

Die hauswirtschaftlichen Leistungen für eine Privatperson oder eine andere Organisation als die Spitex oder Pro Senectute können pro Stunde mit höchsten CHF 25 (pro Jahr max. CHF 4'800) vergütet werden, sofern sie nicht von der Zusatzversicherung übernommen werden.

Als Hausdienstarbeitgeberin oder Hausdienstarbeitgeber sind Sie verpflichtet Sozialversicherungsbeiträge zu leisten. Mehr dazu finden im Merkblatt "Hausdienstarbeit".

Patientenbeteiligung

An die Kosten der ambulanten Pflegeleistungen können wir maximal 10% des Beitrags des Krankenversicherers vergüten.

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Informationen bezüglich der einzureichenden Unterlagen finden Sie auf der Checkliste "Übersicht der einzureichenden Unterlagen pro Kostenart"

Beim begleiteten Wohnen werden Personen bei ihren Alltagsaufgaben durch eine anerkannte Organisation unterstützt und begleitet.

Für begleitetes Wohnen zu Hause können höchstens CHF 50 pro Stunde und maximal CHF 9'600 pro Kalenderjahr vergütet werden, sofern die Begleitung durch eine anerkannte Organisation erfolgt.

Unterlagen einreichen

Informationen bezüglich der einzureichenden Unterlagen finden Sie auf der Checkliste "Übersicht der einzureichenden Unterlagen pro Kostenart"

Wir können die Kosten für die Bereitstellung von Grundleistungen für betreutes Wohnen mit max. CHF 8'400 pro Kalenderjahr vergüten, wenn die Notwendigkeit ärztlich bescheinigt ist und die Wohnung an ein kantonal anerkanntes Heim angegliedert ist.

Wir können keine EL-Mietkosten oder allfällige EL-Mietzinsdifferenzen vergüten, sondern ausschliesslich die ausgewiesenen Kosten für betreutes Wohnen.

Unterlagen einreichen

Informationen bezüglich der einzureichenden Unterlagen finden Sie auf der Checkliste "Übersicht der einzureichenden Unterlagen pro Kostenart"

Die Anschaffungskosten folgender Hilfsmittel können vergütet werden:

  • kostspielige orthopädische Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen
  • automatische Zusätze für Sanitäreinrichtungen, sofern eine zu Hause lebende Person ohne diese Zusätze allein nicht zur betreffenden Körperhygiene fähig ist
  • Nachtstühle bei zu Hause lebenden Personen
  • Vergütet werden im Rahmen der Hauspflege die Kosten für die leihweise Abgabe von Elektrobetten, Krankenheber und Aufzugständer (Bettgalgen), sofern die Notwendigkeit dieser Hilfsmittel ärztlich bescheinigt ist.

An Hilfsmittel, die von der Altersversicherung (AHV) teilweise finanziert wurden (z.B. Hörgeräte, Rollstühle, Perücken etc.), können wir maximal ein Drittel des Kostenbeitrages der AHV zurückerstatten.

Für folgenden Hilfsmitteln können keine Kosten übernommen werden:

  • Brillen/Sehhilfen
  • Schuheinlagen
  • Matratzen und Matratzenschoner bei Elektrobetten
  • Rollator

Unterlagen einreichen

Informationen bezüglich der einzureichenden Unterlagen finden Sie auf der Checkliste "Übersicht der einzureichenden Unterlagen pro Kostenart"

Ausgewiesene Kosten zwischen dem Abgabepreis und des Höchstvergütungsbetrags (HVB) des Krankenversicherers für Mittel- und Gegenstände, können geltend gemacht werden, sofern es sich dabei um ärztlich verordnete Mittel- und Gegenstände der Kategorie B aus der MiGeL handelt und durch eine anerkannte Abgabestelle oder durch ein anerkanntes Pflegeheim abgegeben wurde.

Folgende Zusatzkosten können nicht übernommen werden:

  • Beratungsgebühren
  • Versandkosten/Portokosten
  • Verpackungskosten

Unterlagen einreichen

Informationen bezüglich der einzureichenden Unterlagen finden Sie auf der Checkliste "Übersicht der einzureichenden Unterlagen pro Kostenart"

Über die EL rechnen wir Zahnbehandlungen ab, welche einfach, wirtschaftlich und zweckmässig sind und mit dem Sozialversicherungstarif abgerechnet wurden.

Wahl der Zahnarztpraxis

Zahnarztpraxen können in der Schweiz frei gewählt werden. Kosten einer Zahnbehandlung im Ausland werden nicht vergütet. Ausnahmen sind nur möglich, wenn es sich um eine notfallmässige (Schmerz-)Behandlung während eines Auslandaufenthaltes handelt.

Sozialversicherungstarif

Die Zahnarztpraxis muss über den bestehenden EL-Anspruch informiert werden, damit der Sozialversicherungstarif angewendet wird.

Kostenvoranschlag

Bei Zahnbehandlungen, die voraussichtlich mehr als CHF 1'000 kosten ist uns vor Behandlungsbeginn ein detaillierter Kostenvoranschlag einzureichen. Wir prüfen dann die Kostenübernahme und teilen mit, ob die geplante Behandlung bewilligungsfähig ist.

Direktauszahlungsgesuch

Falls das SVZ Thurgau die Rechnung direkt mit der Zahnarztpraxis abrechnen soll, benötigen wir die Rechnung zusammen mit dem Gesuch für die Direktzahlung von Zahnbehandlungskosten.

Unterlagen einreichen

Informationen bezüglich der einzureichenden Unterlagen finden Sie auf der Checkliste "Übersicht der einzureichenden Unterlagen pro Kostenart"

Die Mehrkosten für eine ärztlich verordnete und medizinisch zwingend notwendige Diät können mit bis max. CHF 2'400 pro Kalenderjahr vergütet werden.

Eine Rückerstattung ist nicht möglich bei den Diagnosen:

  • Diabetes Typ I und Typ II
  • Laktoseintoleranz
  • Hypertonie/Adipositas

Bei Heimbewohnerinnen und -bewohner können diese Kosten nicht vergütet werden, da die Mehrkosten mit der Tagestaxe abgegolten sind.

Unterlagen einreichen

Informationen bezüglich der einzureichenden Unterlagen finden Sie auf der Checkliste "Übersicht der einzureichenden Unterlagen pro Kostenart"

Einreichen

Zur Prüfung benötigen wir vollständige Belege. Sie können Ihre Dokumente online einreichen.

Informationen bezüglich der einzureichenden Unterlagen finden Sie auf der Checkliste "Übersicht der einzureichenden Unterlagen pro Kostenart" (ELKK-Checkliste).

Dokumente

Einreichung Krankheits- und Behinderungskosten zu Ergänzungsleistungen
Formulare Krankheits und Behinderungskosten (ELKK)
Merkblatt für die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten zur Ergänzungsleistungen
Merkblätter Krankheits und Behinderungskosten (ELKK)
ELKK-Checkliste
Krankheits und Behinderungskosten (ELKK)
Merkblatt für die unterjährige Pauschalauszahlung bei Ergänzungsleistungen (EL)
Merkblätter Krankheits und Behinderungskosten (ELKK)
Merkblatt für Transportkosten bei Ergänzungsleistungen (EL)
Merkblätter Krankheits und Behinderungskosten (ELKK)
Bedarfsabklärung für private hauswirtschaftliche Leistungen
Krankheits und Behinderungskosten (ELKK)
2.06 - Hausdienstarbeit
Merkblätter Erwerbsersatz / Entschädigungen, Krankheits und Behinderungskosten (ELKK)
Zahnbehandlungsmerkblatt
Merkblätter Krankheits und Behinderungskosten (ELKK)
Gesuch für die Direktzahlung von Zahnbehandlungskosten
Krankheits und Behinderungskosten (ELKK)
EL-Formular zur Einreichung eines Kostenvoranschlages für Zahnbehandlungen
Krankheits und Behinderungskosten (ELKK)
Arztzeugnis für Diät
Krankheits und Behinderungskosten (ELKK)
Gesuch um Direktzahlung von Tagestaxen und Restfinanzierung bei Aufenthalt in einem Hospiz ab 01.01.2021
Krankheits und Behinderungskosten (ELKK)

Aktuell sind keine Dokumente vorhanden.

Häufig gestellte Fragen

Sie erhalten nach Einreichung der vollständigen Belege innert 2 bis 3 Monaten eine einsprachefähige Verfügung sowie die allfällige Gutschrift.

Die Belege zur Rückvergütung von Krankheitskosten müssen innerhalb von 15 Monaten seit Rechnungsstellung online oder sofern dies nicht möglich ist über die AHV-Gemeindezweigstelle der Wohngemeinde eingereicht werden.

ELKK werden teilweise separat nach Kostenarten verfügt und deshalb nicht zwingend gleichzeitig verarbeitet.