Überbrückungsleistungen für ältere arbeitslose Personen

Wenn es zur Aussteuerung durch die Arbeitslosenversicherung nach dem vollendeten 60. Altersjahr kommt, kann sich die finanzielle Situation rasch verschlechtern. Ohne Erwerbseinkommen müssen die finanziellen Lücken mit Ersparnissen oder mit Kapital aus der Altersvorsorge gedeckt werden. Um dies bis zum Zeitpunkt, in dem der Bezug einer Altersrente möglich ist, zu verhindern können Personen, die nach dem vollendeten 60. Altersjahr von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert werden, Überbrückungsleistungen beantragen.

Voraussetzungen für den Leistungsbezug

Die Überbrückungsleistungen richten sich an Personen, die

  • frühestens im Monat, in dem sie ihr 60. Altersjahr erreichen, ausgesteuert werden;
  • mindestens 20 Jahre in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) der Schweiz versichert waren, davon mindestens fünf Jahre nach dem 50. Geburtstag;
  • mindestens ein Einkommen von jährlich 75 Prozent der AHV-Höchstrente (22’050 Franken, Stand 2023) verdient haben oder Erziehungs- und Betreuungsgutschriften aufweisen;
  • den Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA haben;
  • anerkannte Ausgaben haben, die ihre anrechenbaren Einnahmen übersteigen
  • nicht mehr als 50'000 Franken (Alleinstehende) bzw. 100'000 Franken (Ehepaare) Vermögen haben, wobei selbstbewohnte Liegenschaften nicht berücksichtigt werden.  (Guthaben der beruflichen Vorsorge werden ab einem bestimmten Betrag angerechnet).

Personen, die

  • einen Anspruch auf eine Rente der AHV oder der IV haben;
  • voraussichtlich einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur ordentlichen Altersrente besitzen;
  • vor dem 60. Geburtstag ausgesteuert wurden

können keine Überbrückungsleistungen beziehen.

Berechnung der Überbrückungsleistungen

Maximale Höhe der ÜL (sog. Plafond)

Überbrückungsleistungen bestehen aus einer jährlichen Leistung, die jedoch monatlich ausbezahlt wird, sowie einer Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. Die Höhe der jährlichen Leistung richtet sich nach dem individuellen Bedarf wobei dieser auf einen Maximalbetrag von 44'123 Franken (Alleinstehende) bzw. 66'184 Franken (Ehepaare) pro Jahr begrenzt ist.

Krankheits- und Behinderungskosten werden bis zu einem Jahreshöchstbetrag von 5'000 Franken (Alleinstehende) bzw. 10'000 Franken (Ehepaare) vergütet, sofern der Maximalbetrag der Überbrückungsleistung nicht erreicht ist.

Jährliche Überbrückungsleistungen

Die jährliche Überbrückungsleistungen entsprichen der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen. Es werden nur die im Gesetz aufgeführten Ausgaben und Einnahmen anerkannt. Bei Wohnsitz in der EU/EFTA werden bestimmte Ausgaben an die Kaufkraft des jeweiligen Landes angepasst. Diese Leistungen werden monatlich ausbezahlt.

Folgende Ausgaben sind anerkannt:

  • Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf
  • Ausgaben für das Wohnen (Mietkosten in den ÜL)
    Die Miet- und Nebenkosten werden als Ausgaben bis zu einem Mietzinsmaximum berücksichtigt: Dieser Maximalbetrag hängt vom Wohnort der betroffenen Person ab. 
    Die Ausgaben für die Miet- und Nebenkosten werden bis zu den folgenden Mietzinsmaxima übernommen. Die Mietzinsmaxima werden nach den unterschiedlichen Mietzinsbelastungen in den Grosszentren (Region 1), in der Stadt (Region 2) und auf dem Land (Region 3) berücksichtigt. Die ÜL tragen auch der Anzahl Personen Rechnung, die gemeinsam in einem Haushalt leben. Bei Personen mit Wohnsitz in der EU/EFTA werden die Mietzinsmaxima und Pauschalen für Neben- und Heizkosten an die Kaufkraft des entsprechenden Landes angepasst. Der Zuschlag für rollstuhlgängige Wohnungen beträgt 6'000 Franken pro Jahr.
  • der Beitrag für die obligatorische Krankenversicherung. Dieser entspricht der tatsächlichen Prämie, jedoch höchstens der kantonalen oder regionalen Durchschnittsprämie;
  • Beiträge an die AHV/IV/EO;
  • Berufsauslagen bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens, etc.

Aufzählung nicht abschliessend. Einzelheiten finden sich im Merkblatt 5.03.

Folgende Einnahmen sind anerkannt:

  • Erwerbseinkünfte;
  • sämtliche laufenden Renten (berufliche Vorsorge, Militär- oder Unfallversicherung und von ausländischen Sozialversicherungen usw.), Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen;
  • Ersatzeinkünfte wie Taggelder von Sozialversicherungen und privaten Versicherungen;
  • Familienzulagen;
  • Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen wie Zinsen, Miete, Untermiete, Pacht oder Nutzniessung;
  • Mietwert der Wohnung;
  • Leistungen aus Verpfründungsverträgen und ähnlichen Vereinbarungen;
  • Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist;
  • familienrechtliche Unterhaltsbeiträge wie Alimente;
  • Ein Teil des Vermögens (Verzehr), das bei Alleinstehenden 30 000 Franken und bei Ehepaaren 50 000 Franken übersteigt. Zusätzlich werden bei selbstbewohnten Liegenschaften 112 500 Franken nicht als Vermögen berücksichtigt. Sofern die Freibeträge überschritten werden, wird 1/15 davon als Einkommen angerechnet

Aufzählung nicht abschliessend. Einzelheiten finden sich im Merkblatt 5.03.

Krankheits- und Behinderungskosten

Zusätzlich zur jährlichen Überbrückungsleistung können Krankheitskosten rückerstattet werden. Voraussetzungen: Die Kosten sind nicht bereits durch eine andere Versicherung (z. B. Kranken-, Unfall- oder Invalidenversicherung) gedeckt und die Höchstbeträge (Plafonds) sind noch nicht erreicht. Für Personen die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz haben, können keine Krankheitskosten rückerstattet werden.

Folgende Kosten werden vergütet:

  • Zahnärztliche Behandlung (wirtschaftliche und zweckmässige Behandlung);
  • Mehrkosten für eine lebensnotwendige Diät;
  • Transport zur nächstgelegenen Behandlungsstelle;
  • Kosten für Hilfsmittel;
  • Beteiligung an den Kosten der Krankenkasse (Selbstbehalt und Franchise) bis zum Betrag von jährlich 1'000 Franken.

Ihren Antrag auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten können Sie bei der bei der zuständigen Durchführungsstelle des Wohnortes einreichen. Im Kanton Thurgau wäre dies das Sozialversicherungszentrum Thurgau in Frauenfeld.

Einzelheiten finden sich im Merkblatt 5.03.

Zuständigkeit und Anmeldung

Ihren Antrag auf Überbrückungsleistungen können Sie bei der zuständigen Durchführungsstelle des Wohnortes einreichen. Im Kanton Thurgau wäre dies das Sozialversicherungszentrum Thurgau in Frauenfeld. Für Personen mit Wohnsitz in der EU/EFTA ist die zuständige Durchführungsstelle des letzten Wohnsitzes in der Schweiz zuständig. Für Personen, die nie Wohnsitz in der Schweiz hatten, ist die Durchführungsstelle am Sitz des letzten Arbeitgebers zuständig. Bei der Durchführungsstelle können auch die amtlichen Formulare für die Anmeldung bezogen werden.