Der Anspruch auf Familien­zulagen entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch.

  • Anspruch

    Nichterwerbstätige erhalten nur dann Familienzulagen, wenn weder

    • sie noch ihr Ehepartner das ordentliche AHV-Renten­alter erreicht haben;
    • sie noch der andere Eltern­teil Ergänzungs­leistungen beziehen;
    • sie noch ihr Ehe­partner noch der andere Eltern­teil einer Erwerbs­tätigkeit nachgehen;
    • ihres noch das gemeinsame Einkommen nach direkter Bundes­steuer höher als derzeit CHF 44'100 ist.

    Ebenfalls keine Bezugsberechtigung besteht für

    • Kinder, die Ergänzungsleistungen beziehen;
    • Kinder, die in der Berechnung der Ergänzungs­leistungen berücksichtigt sind;
    • Stiefkinder

    Anspruchskonkurrenz

    Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen, richtet sich der Anspruch nach der folgenden Reihenfolge:

    1. Die erwerbstätige Person.
    2. Die Person, die das Sorgerecht hat oder bis zur Mündigkeit hatte.
    3. Die Person, bei der das Kind lebt oder bis zur Mündigkeit lebte.
    4. Die Person, die im Wohnsitzkanton des Kindes arbeitet.
    5. Die Person, die das höhere Einkommen als Arbeitnehmende/Arbeitnehmender erzielt.
    6. Die Person, die das höhere Einkommen als Selbständigerwerbende/Selbständigerwerbender erzielt.
  • Berechnung

    Die Familienzulagen im Kanton Thurgau betragen

    • CHF 200.00 für Kinder bis 16 Jahre;
    • CHF 280.00 für Kinder in Ausbildung von 16 bis 25 Jahre.

    Ab dem 1. August 2020 besteht für Kinder, die sich in Ausbildung befinden und die obligatorische Schulzeit beendet haben, bereits mit 15 Jahren ein Anspruch auf Ausbildungszulagen.

    Ist das Kind erwerbsunfähig, können zudem Kinderzulagen in der Höhe von CHF 200.00 bis zum 20. Altersjahr beantragt werden.

    Bei Ein- und Austritten während eines Monats werden die Zulagen pro rata ausgerichtet. Die Tagessätze betragen

    • CHF 6.70 bei Kinderzulagen
    • CHF 9.35 bei Ausbildungszulagen
  • Anmeldung

    Der Anspruch muss primär durch die leiblichen Eltern geltend gemacht werden. Sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, können aber auch folgende Personen die Familien­zulagen anmelden:

    • Adoptiveltern
    • Grosseltern, sofern sie zum überwiegenden Teil für den Unterhalt aufkommen
    • Geschwister, sofern sie zum über­wiegenden Teil für den Unter­halt aufkommen
    • Pflegeeltern, sofern das Kind zur dauernden unentgeltlichen Pflege aufgenommen wurde

    Voraussetzung für den Bezug von Familien­zulagen ist die Anmeldung als Nicht­erwerbstätiger bei der kantonalen Ausgleichskasse.

    Sobald der Bescheid der kantonalen Ausgleichs­kasse vorliegt, melden sich Nicht­erwerbstätige zum Bezug von Familien­zulagen an.

    Alle Änderungen der persönlichen Verhältnisse, die einen Einfluss auf den Anspruch haben, müssen innert längstens 30 Tagen gemeldet werden. Das Nicht­melden solcher Ände­rungen stellt eine Melde­pflicht­verletzung dar und hat in jedem Fall Rück­forderungen zur Folge.

  • Auszahlung

    Die Zulagen werden in der Regel vierteljährlich mit den persönlichen AHV/IV/EO-Beiträgen verrechnet. Allfällige Überschüsse werden ausbezahlt.

    Sie werden provisorisch ausgerichtet. Nach Eingang der für das Bezugsjahr massgebenden Steuer­meldung werden sie definitiv fest­gesetzt oder bei Über­schreiten der Einkommens­grenze zurückgefordert.

    Wird eine Person von der Sozial­hilfe unterstützt, kann die Aus­zahlung ans Sozialamt erfolgen.


Ihre Anmeldung für Familienzulagen können Sie online einreichen. Falls Sie Hilfe beim Ausfüllen des Formulars benötigen, finden Sie rechts eine Anleitung.

Sie können uns Änderungen von Familienzulagen online melden (Geburt, Verlängerung, Ausbildungsabbruch, Austritt, Wiedereintritt).