Entstehung des Anspruchs

Der Anspruch auf die ungekürzte Altersrente beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Erreichung des Referenzalters folgt. Er erlischt erst am Ende des Monats, in dem die rentenberechtigte Person stirbt.

Das Referenzalter liegt bei 65 Jahren. Für Frauen der Jahrgänge 1960 bis 1963 gelten die Übergangsregelungen der AHV Reform 21.

Der Anspruch auf eine Kinderrente zur Altersrente besteht generell für Söhne und Töchter,

  • bis sie das 18. Altersjahr vollendet haben 
  • bis sie ihre Ausbildung abgeschlossen haben, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
  • Für Pflegekinder gelten besondere Bestimmungen

Flexibles Rentenalter

Wer seine Altersrente vor dem Referenzalter bezieht (max. 2 Jahre), erhält für die Dauer des gesamten Rentenbezugs eine gekürzte Rente. Wer umgekehrt die Rente um ein bis maximal fünf Jahre aufschiebt, erhält für die Dauer des gesamten Rentenbezugs eine erhöhte Rente. Wie gross die Kürzung oder der Zuschlag ausfällt, wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet.

Frühzeitig anmelden

Wer seine Altersrente beziehen will, sollte die Anmeldung etwa 3 bis 4 Monate vor dem gewünschten Auszahlungstermin einreichen, denn es kann einige Zeit dauern, bis die Ausgleichskasse die nötigen Unterlagen beschafft und die Höhe der Rente berechnet hat.

Berechnung der Rente

Zwei Faktoren bestimmen die Höhe der Renten: Die «anrechenbaren Beitragsjahre» und das «massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen». Eine Vollrente erhält, wer ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum Referenzalter, jedes Jahr lückenlos AHV-Beiträge bezahlt hat.

Wurden die Beiträge jedoch nicht ohne Unterbruch einbezahlt oder fehlen sogar ganze Beitragsjahre, bestehen also so genannte Beitragslücken, kann die AHV nur eine Teilrente ausrichten: Ein fehlendes Beitragsjahr führt in der Regel zu einer Rentenkürzung um mindestens 2,3% (1/44).

Die Höhe der Rente hängt jedoch nicht nur davon ab, ob jemand die vollständigen Beitragsjahre vorweisen kann oder nicht. Sie wird ebenso von der Höhe des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens beeinflusst. Dieses kann sich aus bis zu drei Elementen zusammensetzen:

  • dem aufgewerteten Durchschnitt der versicherten Einkommen und
  • dem Durchschnitt der Erziehungsgutschriften (die Summe der Erziehungsgutschriften dividiert durch die gesamte Beitragsdauer) und
  • dem Durchschnitt der Betreuungsgutschriften (die Summe der Betreuungsgutschriften dividiert durch die gesamte Beitragsdauer).

Die Höhe der Rente ist nach unten wie nach oben begrenzt: Die Maximalrenten sind höchstens doppelt so hoch wie die Minimalrenten.

Erziehungsgutschriften

Diese Gutschriften sind keine direkten Geldleistungen, sondern Zuschläge zum Erwerbseinkommen, die erst bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Anspruch auf Erziehungsgutschriften haben Altersrentner und -rentnerinnen für jedes Jahr, in dem sie Kinder unter 16 Jahren hatten. Erziehungsgutschriften betragen das Dreifache der jährlichen Minimalrente zum Zeitpunkt des Anspruchsbeginns. Bei verheirateten Personen wird die Gutschrift während der Ehejahre je zur Hälfte auf die Ehepartner aufgeteilt.

Betreuungsgutschriften

Diese Gutschriften sind wie die Erziehungsgutschriften keine direkten Geldleistungen, sondern Zuschläge zum Erwerbseinkommen, die jedoch im Individuellen Konto vermerkt werden. Wer pflegebedürftige Verwandte betreut, hat Anspruch auf Betreuungsgutschriften. Im Gegensatz zu den Erziehungsgutschriften müssen diese jährlich bei der zuständigen kantonalen Ausgleichskasse geltend gemacht werden. Der Anspruch besteht jedoch nicht für jene Jahre, in welchen Erziehungsgutschriften angerechnet werden können.

Splitting

Einkommensteilung für Ehepaare

Um die Altersrente von verheirateten, verwitweten oder geschiedenen Personen festzulegen, werden die Einkommen, welche die beiden Ehegatten während der Ehejahre erzielt haben, aufgeteilt und je zur Hälfte den Ehegatten gutgeschrieben. Diese Einkommensteilung wird Splitting genannt.

Sie wird ausschliesslich vorgenommen,

  • sobald beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben oder
  • wenn die Ehe aufgelöst wird oder 
  • wenn ein Ehegatte stirbt und der andere bereits eine Rente bezieht.

Plafonierung der Altersrenten für Ehepaare

Die Summe der beiden Einzelrenten eines Ehepaares darf höchstens 150% der Maximalrente betragen. Wird dieser Höchstbetrag überschritten, müssen die Einzelrenten entsprechend gekürzt werden.

Vorausberechnung Rente

Eine unverbindliche Vorausberechnung der Rente ist möglich.